Zentrale Corona-Hotline des Landes NRW: 0211 / 9119 1001
Allgemeine Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html
Hilfe für Beschäftigte, Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit
Unternehmen, in denen aufgrund der Corona-Krise keine Arbeit möglich ist bzw. wegen ausbleibender Aufträge und Lieferengpässen weniger gearbeitet werden kann, können zur Reduzierung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen. Weitere Informationen unter: https://www.anjabutschkau.de/kurzarbeitergeld/
Sollte durch den Bezug von Kurzarbeitergeld oder anderer Einkommenseinbußen das Haushaltseinkommen nur noch sehr niedrig sein, empfehlen wir, beim Jobcenter, Sozialamt und Wohnungsamt prüfen zu lassen, ob ein Anspruch auf Aufstockung durch Leistungen des Sozialgesetzbuches oder zum Bezug von Wohngeld vorhanden ist.
Erstattung von Personalkosten infolge von Quarantäne-Maßnahmen
Wenn eine Behörde wegen des Corona-Virus Quarantäne für eine/n Arbeitnehmer*in anordnet, muss dessen Arbeitgeber ihm weiterhin das Netto-Gehalt auszahlen. Arbeitgeber können für Arbeitnehmer*innen eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen. Das gilt auch für Selbstständige. Sie können auf Basis ihres Durchschnittseinkommens eine staatliche Erstattung beantragen: https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Menschen, denen durch die jetzige Krise allmählich das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, z.B. weil wegen Kurzarbeit das Einkommen sehr niedrig ist oder weil Selbständige keine Aufträge mehr haben, sollen mit ihren Familien nicht fürchten, mittellos dazustehen.
- Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten. Erst danach greifen wieder die bislang geltenden Regelungen für den Einsatz von Vermögen. Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für zwölf Monate weiterbewilligt.
- In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand, der zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Sozialen Entschädigungsrecht stellt, soll deswegen jetzt umziehen müssen.
Anträge auf Leistungen der Grundsicherung können in der Regel beim örtlichen Jobcenter betragt werden: www.jobcenterdortmund.de, Tel.: 0231 842-1177.
Notfall-Kinderzuschlag
Um Familien mit kleinen Einkommen in Corona-Zeiten zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium im Rahmen des Sozialschutzpakets den Notfall-KiZ gestartet. Die Berechnungsgrundlage für den KiZ war bisher das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Für den Notfall-KiZ wird nun der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt, um auch Familien unterstützen zu können, die kurzfristig durch die Corona-Krise Einkommenseinbußen haben. Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nur noch das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung nachweisen. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.
- Information des Bundesfamilienministeriums: https://www.bmfsfj.de/kiz
- Berechnung und Antragstellung: https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start (Achtung, die neuen Regelungen sind erst ab 01.04.2020 gültig, es ist erst ab diesem Datum möglich, den Notfall-KiZ zu beantragen)
Informationen für Eltern
- Das Land NRW und die kommunalen Spitzenverbände haben sich darauf verständigt, die Eltern für den Monat April von den Kita-Gebühren zu befreien und Eltern dadurch zu entlasten. Für die Stadt Dortmund heißt das: Auf die Erhebung der Elternbeiträge für die drei Betreuungsformen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offene Ganztagsschule wird verzichtet. Die Beiträge werden nicht, wie üblich, Mitte des Monats eingezogen. Das gilt auch für Eltern, die in der sogenannten kritischen Infrastruktur beschäftigt sind und ihre Kinder in einer Notgruppe betreuen lassen.
- Informationen zur Lohnfortzahlung für Eltern, die nun ihre Kinder betreuen müssen, gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreuung.html
- Hilfen für Eltern bei einem Verdienstausfall sind auch anschaulich von der Tagesschau erklärt: https://www.tagesschau.de/inland/verdienstausfall-eltern-101.html
- Tipps für Eltern, wie sie mit ihren Kindern über Corona reden können oder wie sie die häusliche Quarantäne organisieren können, gibt es auf diesem Merkblatt des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/COVID-19_Tipps_fuer_Eltern.pdf
Arbeitsschutz
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Beschäftigten eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz so gering wie möglich bleiben. Das geht aus dem Arbeitsschutzgesetz (§3 ArbSchG)
hervor. Die Grundpflichten des Arbeitgebers variieren je nach Art des Betriebes.
Herrscht viel Kundenkontakt, wird aus der Schutzpflicht eine konkrete Verpflichtung zu Maßnahmen, es muss dann beispielsweise Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Auch muss der Arbeitgeber die Beschäftigten in die Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen unterweisen.
Betriebsräte sollten schnell mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz vereinbaren. Dabei gilt es immer, die individuelle Gefahr zu beurteilen und Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz umzusetzen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat ein Online-Formular für Beschwerden zum Arbeitsschutz zur Verfügung gestellt: https://www.fms.nrw.de/brkoeln/form/display.do?%24context=52CEBC2B533A16C73DFA
Weitere Informationen:
- Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
- Deutscher Gewerkschaftsbund zum Thema Arbeitsschutz: https://www.dgb.de/themen/++co++42d66872-6cf9-11ea-b9de-52540088cada
Mieterschutz
Um die wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise von Mieterinnen und Mietern zu sichern, hat
die Bundesregierung eine Erleichterung für Mieter*innen, die infolge der Pandemie aktuell ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, durch Einführung eines Kündigungsschutzes beschlossen.
- Damit wird das Recht der Vermieter*innen, Miet- und Pachtverhältnissen über (Wohn)-Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt.
- Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 begrenzt und gilt nur für Kündigungen wegen Zahlungsrückständen und sofern die Zahlungsrückstände auf den Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie beruhen.
- Die Pflicht des/r Mieter*in oder Pächter*in zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch unverändert bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nur für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Erst wenn die Mieter*innen oder Pächter*innen die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen haben, kann der/die Vermieter*in ihm wieder kündigen.
- Betroffene Mieter*innen sollten bei wirtschaftlicher Schieflage infolge der Corona- Krise frühzeitig an ihre Vermieter*innen herantreten und diese über die drohenden Zahlungsschwierigkeiten in Kenntnis setzen. Auch sind Mieter*innen laut Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsschwierigkeiten in Folge der Corona- Krise verpflichtet und müssen ihren Vermieter*innen auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorlegen (z.B. behördliche Schließungsverfügung, eidesstattliche Versicherung).
- Sollten Vermieter*innen den Mietausfall selbst nicht kompensieren können, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Vermieter*innen bei bankfinanzierten Immobilien laufende Kredite Stunden lassen können, sofern es sich bei der Vermietung um private Vermögensverwaltung handelt.
- Corona-Hotline für Verbraucherfragen (Verbraucherzentrale NRW): 0211 / 3399 – 5845